Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 30.03.2023
S 7220.1.1-11/12 St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 30.03.2023 (S 7220.1.1-11/12 St33) - DRsp Nr. 2023/80241

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 30.03.2023 - Aktenzeichen S 7220.1.1-11/12 St33

DRsp Nr. 2023/80241

Befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgas-netz und Wärme über ein Wärmenetz; Diese Verfügung ersetzt die Verfügung vom 03.03.2023 (S 7220.1.1-11/8 St33). Änderungen sind kursiv markiert.

Befristet vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 gilt der ermäßigte Steuersatz von 7% auch für die Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz sowie die Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz.

In Ergänzung des BMF-Schreibens vom 25. Oktober 2022 (BStBl 2022 I S. 1455) sowie der auf der Homepage des BMF bereitgestellten FAQs (www.bundesfinanzministerium.de > Service > FAQ und Glossar > FAQ) gilt Folgendes:

1. Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz

Neben den Lieferungen von Erdgas und Biogas über das Erdgasnetz (unabhängig von ihrer Nutzung) sind auch die Lieferungen von Flüssiggas (LNG und LPG) per Tanklastwagen (sowohl zur Wärmeerzeugung als auch zur Erzeugung von Prozesswärme) sowie die Abgabe von CNG an der Tankstelle begünstigt.

Die Lieferung von Gas über ein privates Netz oder eine private Zuleitung ist der Lieferung von Gas mit einem Tanklastwagen gleichzustellen.

Nicht begünstigt ist die Abgabe von Flüssiggas (LPG) als Kraftstoff an der Tankstelle sowie die Abgabe von Gas in Flaschen oder Kartuschen.

2. Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz