Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 30.07.2014
S 0622.1.1-20/4 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 30.07.2014 (S 0622.1.1-20/4 St42) - DRsp Nr. 2014/80554

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 30.07.2014 - Aktenzeichen S 0622.1.1-20/4 St42

DRsp Nr. 2014/80554

Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (sog. Zwangsruhe)

1. Allgemeines

Ist die Steuer nicht vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 AO festgesetzt, tritt insoweit „Zwangsruhe” kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO) ein, wenn ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht (insbesondere BFH) wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer (anderen) Rechtsfrage anhängig ist und der Einspruch hierauf gestützt wird. Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) werden von der Vorschrift des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO nicht erfasst.

Der Umstand allein, dass ein Musterverfahren im Sinne des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO anhängig ist, reicht nicht zum Eintritt der Zwangsruhe aus. Der Steuerpflichtige muss nicht nur Einspruch eingelegt, er muss seinen Einspruch auch auf das anhängige Musterverfahren gestützt haben (AEAO zu § 363 Nr. 2).

Wird festgestellt, dass in einer größeren Zahl von Fällen Einsprüche wegen eines Musterverfahrens eingelegt wurden, ist dies dem AO -Referat des BayLfSt anzuzeigen.

2. Überprüfung, ob Zwangsruhe eingetreten ist