Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Erlass vom 17.06.2008
S 2128.2.1-2/2 St33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Erlass vom 17.06.2008 (S 2128.2.1-2/2 St33) - DRsp Nr. 2008/92541

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Erlass vom 17.06.2008 - Aktenzeichen S 2128.2.1-2/2 St33

DRsp Nr. 2008/92541

Steuerliche Behandlung der Bezüge und Werbungskosten von im Ausland • eingesetzten Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Wehrdienstleistenden • im Rahmen der Beteiligung an einem multinationalen Polizeikontingent der Vereinten Nationen (UN) eingesetzten Polizeibeamten

I. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit

Bezüge

Den im Ausland eingesetzten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit werden grundsätzlich folgende Bezüge gezahlt:

  • Das steuerpflichtige Grundgehalt.

  • Der nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfreie Auslandverwendungszuschlag nach § 58a Bundesbesoldungsgesetz.

    Die Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung werden in sechs Stufen des Zuschlags berücksichtigt (§ 3 Auslandverwendungszuschlagsverordnung - AusIVZV). Je höher die Belastungen des Bediensteten sind, desto höher ist die entsprechende Stufe. Der Tagessatz der niedrigsten Stufe beträgt bis zu 25,56 EUR, in der höchsten Stufe beträgt er 92,03 EUR.

  • Anstelle von Auslandtagegeld eine Aufwandvergütung nach § 9 BRKG in Höhe von 3,60 EUR täglich zur Abgeltung von Verpflegungsmehraufwendungen.

    Für die ersten drei Monate der Auslandstätigkeit ist diese Vergütung nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Nach Ablauf des Dreimonatszeitraums gehört die Aufwandvergütung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Werbungskosten