Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 06.08.2008
S 2000.1.1-3/7 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 06.08.2008 (S 2000.1.1-3/7 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/92748

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 06.08.2008 - Aktenzeichen S 2000.1.1-3/7 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/92748

Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung einer Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009;

Das BMF hat im Schreiben vom 14.12.2007 auf das Schreiben der Bankenverbände vom 14.12.2007 wie folgt Stellung genommen:

1. Umsetzungsfragen bei der Verlustverrechnung im Steuerabzugsverfahren

a) Führung eines „Steuerverrechnungskontos” mit Erstattungsmöglichkeit

„Im Steuerabzugsverfahren hat das Kreditinstitut im Kalenderjahr negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 EStG -neu). Unterjährig kann das Kreditinstitut die Erträge allerdings nur in der Reihenfolge ihres Zuflusses abarbeiten. Dies kann zu einem unterschiedlichen Kapitalertragsteuerabzug führen, je nach Reihenfolge von positiven und negativen Erträgen. Erfolgt z.B. zunächst ein positiver Ertrag, auf den Abgeltungsteuer einbehalten wird, und entsteht erst anschließend ein negativer Ertrag, wäre dieser Verlust in den Verlustverrechnungstopf einzustellen. Umgekehrt, wenn zunächst ein Verlust entsteht und anschließend ein positiver Ertrag zufließt, könnte sofort eine Verrechnung über den Verlustverrechnungstopf erfolgen, so dass insoweit keine Kapitalertragsteuer anfällt.