Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 09.12.2008
S 2401.1.1-1/3 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 09.12.2008 (S 2401.1.1-1/3 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2009/80010

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 09.12.2008 - Aktenzeichen S 2401.1.1-1/3 St 32/St 33

DRsp Nr. 2009/80010

Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuer-Abzugs.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ausstellung derartiger Steuerbescheinigungen Folgendes:

I. Allgemeines

1. Muster der Steuerbescheinigung

Für die Bescheinigung der Angaben sind die anliegenden amtlich vorgeschriebenen Muster I bis Muster III zu verwenden. Nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben darf von ihnen nicht abgewichen werden. Die Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des Instituts und des Gläubigers ist nicht vorgeschrieben. Eine Ergänzung der Steuerbescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld ist zulässig.

Die Ausstellung erfolgt für den zivilrechtlichen Gläubiger, nicht für den Steuergläubiger.

2. Umfang der zu bescheinigenden Angaben