Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 11.07.2008
S 1301.1.1-4/2 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 11.07.2008 (S 1301.1.1-4/2 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/92684

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 11.07.2008 - Aktenzeichen S 1301.1.1-4/2 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/92684

Informationsaustausch nach dem deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommen; Gegenseitigkeitsvereinbarung

Artikel 26 des deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) enthält nur die so genannte kleine Auskunftsklausel, wonach nur Auskünfte erbeten oder erteilt werden können, die zur Durchführung des DBA selbst notwendig sind. Nunmehr ist mit Indien entsprechend Ziffer 7 des Protokolls zum DBA eine allgemeine Gegenseitigkeitsvereinbarung nach § 117 Absatz 3 Abgabenordnung getroffen worden, die einen umfassenden Informationsaustausch erlaubt.

Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 24.6.2008, GZ IV B 4 - S 1301-IND/07/10001, das im Bundessteuerblatt I veröffentlicht werden wird.