Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 11.07.2008
S 2246.1.1-1/1 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 11.07.2008 (S 2246.1.1-1/1 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/92685

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 11.07.2008 - Aktenzeichen S 2246.1.1-1/1 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/92685

Feststellung der Künstlereigenschaft für einkommensteuerliche Zwecke; Gutachterausschüsse

1. Allgemeine Grundsätze

Ob die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen ertragsteuerlich als künstlerische und damit freiberufliche oder als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist, hat das Finanzamt nach den Grundsätzen des H 15.6 (Künstlerische Tätigkeit) EStH 2007 und den darüber hinaus von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Beurteilung künstlerischer Tätigkeit zu entscheiden. Dabei ist auf die tatsächlich ausgeübte Gesamttätigkeit abzustellen. Vorbildung (z. B. abgeschlossenes Hochschulstudium der entsprechenden Kunstrichtung), Presseveröffentlichungen und Kritiken in Kunstzeitschriften, Beteiligungen an Kunstausstellungen und die Mitgliedschaft in bestimmten Berufsverbänden können bei der Beurteilung von Bedeutung sein. Die Mitgliedschaft in einem Verband oder Bund reicht aber allein für die Anerkennung einer künstlerischen Tätigkeit nicht aus.

Die Beiziehung von Sachverständigen ist nur erforderlich, wenn das Finanzamt wegen bestehender Zweifel an der künstlerischen Qualität der Tätigkeit nicht selbst entscheiden kann oder wenn der Steuerpflichtige dies auf Grund der ablehnenden Haltung des Finanzamts selbst wünscht.

2. Verfahren zur Feststellung der Künstlereigenschaft