Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 13.06.2008
S 0123 2 1-2/1 St 41

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 13.06.2008 (S 0123 2 1-2/1 St 41) - DRsp Nr. 2008/92786

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 13.06.2008 - Aktenzeichen S 0123 2 1-2/1 St 41

DRsp Nr. 2008/92786

Zentrale Zuständigkeit für die ESt, KSt und LSt von im Ausland ansässigen • Werkvertragsunternehmern und deren Arbeitnehmern • Verleihern und Leiharbeitnehmern

1. Werkvertragsunternehmer und deren Arbeitnehmer

1.1. Baubereich

  • Unternehmer

    Für die Besteuerung von im Ausland ansässigen Unternehmen, die Bauleistungen i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG erbringen, wurde durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.8.2001 (BStBl 2001 I S. 602) in § 20a Abs. 1 AO eine bundesweite Zentralzuständigkeit geschaffen. Für diese Unternehmen ist ertragsteuerlich und lohnsteuerlich das Finanzamt zuständig, dem nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. der UStZustV (im amtlichen AO -Handbuch abgedruckt zu § 21) auch die Umsatzbesteuerung obliegt.

  • Arbeitnehmer

    Die Einkommensbesteuerung der mit einem Wohnsitz im Ausland ansässigen Werkvertragsarbeitnehmer des Baugewerbes richtet sich nach der umsatzsteuerlichen Zuständigkeit (§ 20a Abs. 3 AO i.V.m. der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau, BStBl I S. 605, im amtlichen AO -Handbuch abgedruckt zu § 20a).

Zur Frage, in welchen Fällen eine abweichende Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO herbeigeführt werden soll, wird auf AEAO zu § 20a, Nr. 2 verwiesen.

1.2. Nichtbaubereich

  • Unternehmer

  • Arbeitnehmer