Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 14.07.2008
S 2333.1.1-3/2 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 14.07.2008 (S 2333.1.1-3/2 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/92687

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 14.07.2008 - Aktenzeichen S 2333.1.1-3/2 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/92687

Lohnsteuer, Unterfach A): Verwaltungskosten Clearing Stelle; Lohnsteuerliche Behandlung

Die Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung GmbH - DGbAV - hat nach der lohnsteuerlichen Behandlung der Verwaltungskosten, die sie als sog. Clearing Stelle für Verwaltungsaufgaben im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erhebt, gefragt. Aus der Beschreibung des Sachverhalts geht hervor, dass ausschließlich zwischen der DGbAV und dem entsprechenden Arbeitgeber eine vertragliche Beziehung besteht und dass die Arbeitgeber überlegen, sich vermehrt bei den Arbeitnehmern zu refinanzieren.

Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu mit Schreiben vom 24.6.2008, GZ: IV C 5 - S 2333/07/0016, DOK: 2008/0337142 nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung vertreten:

„Die Zahlung von Verwaltungskosten durch den Arbeitgeber an eine sog. Clearing Stelle ist lohnsteuerlich irrelevant. Sie führt beim Arbeitnehmer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn.