Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 15.07.2008
S 2211.1.1-3/3 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 15.07.2008 (S 2211.1.1-3/3 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/92689

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 15.07.2008 - Aktenzeichen S 2211.1.1-3/3 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/92689

Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in Fällen des so genannten abgekürzten Vertragswegs (Drittaufwand); Anwendung des BFH-Urteils vom 15. Januar 2008 (BStBl 2008 II S. …); BMF-Schreiben vom 9. August 2006 (BStBl 2006 I S. 492)

Der BFH bestätigt in seinem Urteil vom 15. Januar 2008 seine Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2005 - BStBl 2006 II S. 623), nach der Erhaltungsaufwendungen auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte die geschuldete Zahlung auch selbst leistet.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Rechtsgrundsätze des Urteils vom 15. Januar 2008 anzuwenden. Entsprechendes gilt für den Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG.

Bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- und Pachtverträge) kommt eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs weiterhin nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 - BStBl 2000 II S. 314). Gleiches gilt für Aufwendungen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen.