Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 17.11.2008
S 2226.2.1-1/6 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 17.11.2008 (S 2226.2.1-1/6 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/92924

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 17.11.2008 - Aktenzeichen S 2226.2.1-1/6 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/92924

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG und Umsatzsteuererstattungen als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG; Anwendung BFH-Urteil vom 1. August 2007 - XI R 48/05 -(BStBl 2008 II S. 282)

Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechend, so dass diese als in dem Kalenderjahr abgeflossen gelten, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn der Steuerpflichtige sie kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung dieses Kalenderjahres gezahlt hat.

Der BFH hat mit Urteil vom 1. August 2007(BStBl 2008 II S. 282) entschieden, dass Umsatzsteuervorauszahlungen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG sind. Daher werden sie in dem Kalenderjahr als Betriebsausgabe oder Werbungskosten erfasst, in dem sie entstanden sind, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet wurden.

Diese Grundsätze gelten für Umsatzsteuererstattungen entsprechend.

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist wie folgt zu verfahren: