Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 18.06.2008
S 0123.2.1-3/1 St 41

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 18.06.2008 (S 0123.2.1-3/1 St 41) - DRsp Nr. 2008/92784

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 18.06.2008 - Aktenzeichen S 0123.2.1-3/1 St 41

DRsp Nr. 2008/92784

Zentrale Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer aufgrund der Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung (UStZustV)

1. Zentrale Zuständigkeit für Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland

Die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von im Ausland ansässigen Unternehmern ist abweichend von der allgemeinen Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 AO aufgrund der Ermächtigung in § 21 Abs. 1 Satz 2 AO in der UStZustV (abgedruckt im AO -Handbuch zu § 21 AO) geregelt.

Die ausländischen Unternehmer werden nach Landeszugehörigkeit jeweils bei einem Finanzamt erfasst. Für bayerische Finanzämter bestehen folgende Zuständigkeiten

Unternehmer ansässig in Örtlich zuständiges Finanzamt
Italienische Republik München II
Republik Österreich München II
Republik Ungarn Nürnberg-Zentral

Die weiteren zuständigen Finanzämter können der UStZustV entnommen werden.

Durch diese Zuständigkeitskonzentration soll die bessere steuerliche Erfassung der Unternehmer sichergestellt werden, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben (vgl. auch AEAO zu § 21 AO).

2. Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO

  1. 2.1

    Die UStZustV schließt die Anwendung des § 27 AO nicht aus. Wegen entsprechender Anwendungsfälle wird auf AEAO zu § 21 3. Absatz und AEAO zu § 27, Nr. 3 und 4 hingewiesen.