Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 21.04.2008
S 0560 - 1 St 41N

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 21.04.2008 (S 0560 - 1 St 41N) - DRsp Nr. 2008/92492

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 21.04.2008 - Aktenzeichen S 0560 - 1 St 41N

DRsp Nr. 2008/92492

Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach §§ 328 ff AO

Im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung sind bei der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern die nachstehenden Grundsätze zu beachten (vgl. dazu auch Vollstreckungskartei Bayern, §§ 328 - 335 AO, insbesondere zur Behandlung der Zwangsmittel im Vollstreckungsverfahren):

1. Allgemeines

Nach § 328 Abs. 1 AO kann ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld. Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Das Zwangsgeld ist wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 328 Abs. 2 AO) das wichtigste Zwangsmittel. Zwangsmaßnahmen nach § 328 AO sind keine Strafen, sondern in die Zukunft wirkende Beugemittel.