In Abschn. 217e Abs. 4 UStR 2008 ist in dem dazugehörigen Beispiel ein Rechenfehler aufgetreten. Da sich das jährliche Abzugsvolumen des Berichtigungszeitraums nach der insgesamt in Rechnung gestellten Vorsteuer ( 1/51/5 von 38 000 € = 7 600 €) berechnet, muss die Lösung wie folgt lauten:
4In den Jahren 02 bis 05 sind jeweils 3 040 € (40 % von 7 600 €) nach § 15a UStG zurückzuzahlen.
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