Das Änderungsprotokoll vom 1. Juni 2006 zum deutsch-amerikanischen
Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt wird - zusammen mit einer Neufassung des
Nach dem neuen Artikel 19 Abs. 1 Buchst. b/bb dürfen die Gehälter der Ortskräfte diplomatischer und konsularischer Vertretungen eines der Vertragsstaaten ab 2008 nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Für Ortskräfte mit US-Staatsangehörigkeit bleibt die Besteuerung durch die USA unberührt (Artikel 1 Abs. 4 i.d.F. des Änderungsprotokolls).
Für Zwecke der deutschen Besteuerung weist das Bayerische Landesamt für Steuern auf das Folgende hin:
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