Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 22.01.2008
S 1310 - 1 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 22.01.2008 (S 1310 - 1 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/92260

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 22.01.2008 - Aktenzeichen S 1310 - 1 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/92260

Änderungsprotokoll vom 1. Juni 2006 zum deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen; Besteuerung der Ortskräfte der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der USA (Artikel 19 Abs. 1)

Das Änderungsprotokoll vom 1. Juni 2006 zum deutsch-amerikanischen DBA, das im BGBl 2006 II S. 1184 veröffentlicht wurde, ist nach seinem Artikel XVII Abs. 2 am 28. Dezember 2007 in Kraft getreten.

Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt wird - zusammen mit einer Neufassung des DBA - baldmöglichst erfolgen.

Nach dem neuen Artikel 19 Abs. 1 Buchst. b/bb dürfen die Gehälter der Ortskräfte diplomatischer und konsularischer Vertretungen eines der Vertragsstaaten ab 2008 nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Für Ortskräfte mit US-Staatsangehörigkeit bleibt die Besteuerung durch die USA unberührt (Artikel 1 Abs. 4 i.d.F. des Änderungsprotokolls).

Für Zwecke der deutschen Besteuerung weist das Bayerische Landesamt für Steuern auf das Folgende hin: