Das Bundeskabinett hat dem Maßgabebeschluss des Bundesrats (BR-Drs. 568/07) nach Anhebung des in R 3.12 Abs. 3 LStR 2008 genannten Mindestbetrags auf 175 € entsprochen und die Entschließung des Bundesrats (BR-Drs. 568/07) für eine Vorgriffsregelung zu R 3.12 LStR 2008 ab 1.1.2007 zustimmend zur Kenntnis genommen.
Ein entsprechendes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ist in Vorbereitung und wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht werden.
Dementsprechend beträgt der in Nr. 1 (ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats oder eines Stadtrats) des FMS vom 7.12.2001, 34 - S 2337 - 007 - 55 941 sowie der in Nr. 1 (ehrenamtlicher erster Bürgermeister), Nr. 2 (ehrenamtliche weitere Bürgermeister), Nr. 3 (gewählter Stellvertreter des Landrats) und Nr. 4 (Gemeinschafts-vorsitzender einer Verwaltungsgemeinschaft) des FMS vom 7.12.2001, 34 - S 2337 - 007 - 55 943 genannte Mindestbetrag von 154 € rückwirkend ab dem 1.1.2007 nun mehr jeweils 175 €.
Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der andern Länder gemäß Abschnitt 13 Abs. 3 Satz 10 LStR 2005 und R 3.12 Abs. 3 Satz 10 LStR 2008.
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