Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 22.07.2008
S 0284.1.1-3/1 St 41

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 22.07.2008 (S 0284.1.1-3/1 St 41) - DRsp Nr. 2008/92756

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 22.07.2008 - Aktenzeichen S 0284.1.1-3/1 St 41

DRsp Nr. 2008/92756

Zustellung von Verwaltungsakten im Ausland nach § 9 VwZG und Bekanntgabe im Ausland durch einfachen Brief

1. Allgemeines

Nach § 9 Abs. 1 VwZG können Verwaltungsakte im Ausland wie folgt zugestellt werden:

  • durch (internationales) Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG),

  • auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG),

  • auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 VwZG, vgl. hierzu auch Tz 4),

  • durch Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 5 Abs. 5 VwZG, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 VwZG).