Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 24.01.2008
S 1980 -14 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 24.01.2008 (S 1980 -14 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/92295

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 24.01.2008 - Aktenzeichen S 1980 -14 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/92295

Verspätete Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InvStG)

Die volle Anwendung der §§ 2 und 4 Investmentsteuergesetz auf die Erträge eines Publikums-Sondervermögens ist abhängig von der Erfüllung der in § 5 InvStG geregelten Bekanntmachungs- und Nachweispflichten. Danach muss die Bekanntmachung der Angaben im elektronischen Bundesanzeiger spätestens 4 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen. Hierbei handelt es sich um eine nicht verlängerbare Frist.

Erfolgt die Bekanntmachung durch die Investmentgesellschaft nach Ablauf dieser Frist, ist nach § 6 InvStG für die Erträge aus den Investmentanteilen der Anleger die dort geregelte Pauschalbesteuerung anzuwenden.

Die Umstellung auf diese, von der unter Geltung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften abweichenden, Regelungen hat in der Praxis teilweise zu Schwierigkeiten geführt, infolge derer eine Reihe von Investmentgesellschaften die Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger erst verspätet veröffentlicht haben.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bittet das Bayerische Landesamt für Steuern, hierzu folgende Auffassung zu vertreten: