Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 24.01.2008
S 2139 - 7 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 24.01.2008 (S 2139 - 7 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/92297

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 24.01.2008 - Aktenzeichen S 2139 - 7 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/92297

Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG von einer Kapitalgesellschaft auf ein Wirtschaftsgut einer Personengesellschaft an der die Kapitalgesellschaft beteiligt ist; Umgekehrte Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt der BMF zur Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG, die von einer Kapitalgesellschaft gebildet wurde und auf ein Wirtschaftgut einer Personengesellschaft, an der die Kapitalgesellschaft beteiligt ist, übertragen wird, wie folgt Stellung:

I. Bildung der Rücklage nach § 6b EStG bei der Kapitalgesellschaft

Die bei der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes aufgedeckten stillen Reserven können gemäß § 6b EStG auf ein anderes begünstigtes Wirtschaftsgut übertragen werden. Wird diese Übertragung nicht im selben Wirtschaftsjahr vorgenommen, so kann der Steuerpflichtige eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Bildung der Rücklage ist in der Steuerbilanz oder der Anpassungsrechnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV des Steuerpflichtigen nur zulässig, wenn das steuerliche Wahlrecht in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz ausgeübt wird, d.h., wenn in der Handelsbilanz ein entsprechender Passivposten (Sonderposten mit Rücklagenanteil, § 247 Abs. 3 ) ausgewiesen wird (Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit, § Abs. Satz 2 ).