§ 163 AO behandelt die Berücksichtigung von Billigkeitsmaßnahmen im Festsetzungsverfahren. Die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren regelt § 227 AO (AEAO zu § 163, Nr. 1). Ein Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung kann zulässigerweise auch noch nach Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung gestellt werden. Wird somit ein derartiger Antrag vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt und wird diesem Antrag entsprochen, ist der Steuerbescheid auf den sich der Antrag auf abweichende Festsetzung bezieht, nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern (AEAO zu § 163, Nr. 2). Der Erlass nach § 227 AO kann bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung beantragt werden.
Nachdem aufgrund der weitgehenden Parallelität des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 163 AO und des § 227 AO die Anwendung beider Vorschriften in Betracht kommt, ist für die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage die Billigkeitsmaßnahme zu überprüfen ist, grundsätzlich vom Wortlaut des Billigkeitsantrags auszugehen. Eine Umdeutung von Billigkeitsanträgen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe gestellt wurden, scheidet regelmäßig aus (vgl. AO -Kartei, Karte 2 zu § 357).
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