Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 25.01.2008
S 0166 - 17 St 41M

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 25.01.2008 (S 0166 - 17 St 41M) - DRsp Nr. 2008/92493

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 25.01.2008 - Aktenzeichen S 0166 - 17 St 41M

DRsp Nr. 2008/92493

Übergang von Steuererstattungsansprüchen nach § 33 SGB II, § 93 SGB XII und § 7 Abs. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes

Nach § 33 SGB II und § 93 SGB XII können Ansprüche eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bzw. eines Sozialhilfeempfängers unter bestimmten Voraussetzungen durch Verwaltungsakt auf den Träger der Leistung übergeleitet werden. Voraussetzung ist u.a., dass der Leistungsempfänger für die Zeit, für die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gewährt werden, einen Anspruch gegen einen anderen hat, der kein Leistungsträger i.S. des § 12 SGB I ist. Die Forderung darf gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nur insoweit übergeleitet werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Dritten die Hilfe nicht gewährt worden wäre. Zweck der Überleitung ist es, den im Gesetz verankerten Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe (§ 2 SGB II) nachträglich wieder herzustellen.