Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 29.07.2008
S 1301.1.1-6/2 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 29.07.2008 (S 1301.1.1-6/2 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/92708

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 29.07.2008 - Aktenzeichen S 1301.1.1-6/2 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/92708

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Japan; Artikel 11 Abs. 4 Buchstabe a)

Nach Artikel 11 Abs. 4 Buchstabe a) sind Zinsen, die aus der Bundesrepublik stammen und an die Bank von Japan oder die Japanische Export-Import Bank (JEXIM) gezahlt werden, von der deutschen Steuer befreit.

Da die JEXIM zum 1. Oktober 1999 aufgelöst wurde, wurde per Notenwechsel vom 24 Juni 1999 zwischen Deutschland und Japan festgestellt, dass die Japanische Bank for International Cooperation (JBIC) von der Steuerbefreiung des Artikels 11 Abs 4 Buchstabe a) erfasst sein würde.

Aufgrund einer neuerlichen Umorganisation wird zukünftig die Japan Finance Corperation (JFC) die bisher von der JBIC wahrgenommenen Aufgaben der ehemaligen JEXIM übernehmen.