Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 29.07.2008
S 2121.1.1-1/4 St 32/St 33
Normen:
EStG § 3 Nr. 26;

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 29.07.2008 (S 2121.1.1-1/4 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/92709

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 29.07.2008 - Aktenzeichen S 2121.1.1-1/4 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/92709

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 26;

Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG

1. Allgemeines

Zur Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten wird ergänzend zu den Verwaltungsanweisungen in R 3.26 LStR auf Folgendes hingewiesen:

Begünstigt sind nach § 3 Nr. 26 EStG drei Tätigkeitsbereiche:

  • Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit

  • Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit

  • Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Die begünstigten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass bei ihrer Ausübung durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsamer Nenner dieser Tätigkeiten ist daher die pädagogische Ausrichtung. Nicht begünstigt ist die Betreuungstätigkeit des gesetzlichen Betreuers nach § 1835a BGB, da § 3 Nr. 26 EStG nur angewendet werden kann, wenn durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den betreuten Menschen ein Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements erfüllt wird. (Zur steuerlichen Behandlung vgl. ESt-Kartei § 22 Nr. 3 Karte 3.1 und LSt-Kartei § 3 Fach 3 Karte 27).