Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 30.10.2008
S 7234.2.1-1/11 St 34

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 30.10.2008 (S 7234.2.1-1/11 St 34) - DRsp Nr. 2008/92885

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 30.10.2008 - Aktenzeichen S 7234.2.1-1/11 St 34

DRsp Nr. 2008/92885

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Durchführung von Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit

Die Bayerische Landestierärztekammer hat sich mit der Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der seit Mai verpflichtenden Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit an das Bayerische Landesamt für Steuern gewandt. Aus gegebenem Anlass wird daher über die auf Bund- Länder-Ebene abgestimmte Rechtsauffassung informiert.

I. Hintergrund

Nach § 4 Abs. 1a der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung ist seit Mai diesen Jahres jeder Rinder-, Schaf- oder Ziegenhalter verpflichtet, seine Tiere gegen die Blauzungenkrankheit impfen zu lassen. Betroffen sind nicht nur Zuchttiere, sondern alle Tiere der genannten Gattungen.

Die Anordnung der Impfungen erfolgt durch die zuständigen Veterinärämter. Die Kosten werden zum Teil durch den Freistaat Bayern bzw. die Bayerische Tierseuchenkasse übernommen. Hierbei differiert die Verfahrens- und Abrechnungsweise je nach Tierart. Nach den hier vorliegenden Informationen gestalten sich die Impfungen im Einzelnen wie folgt: