BayVerfGH - Entscheidung vom 04.10.1988
Vf 11-VII-87
Normen:
AVKirchStG § 5 ; BayKirchStG Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 a, Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 3 Satz 3, Art. 26; BV Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 55 Nr. 2 Satz 3, Art. 101, Art. 107 Abs. 1, Art. 143 Abs. 3; EStG § 25 Abs. 1 ; GG Art. 4 Abs. 1, Art. 140 ;
Fundstellen:
VerfGH 41, 97
BayVBl 1989, 11
NJW 1989, 1723

BayVerfGH - Entscheidung vom 04.10.1988 (Vf 11-VII-87) - DRsp Nr. 1998/10347

BayVerfGH, Entscheidung vom 04.10.1988 - Aktenzeichen Vf 11-VII-87

DRsp Nr. 1998/10347

»1. Die Regelung in § 5 AVKirchStG über die Berechnung und Erhebung der Kircheneinkommensteuer in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger während eines Kalenderjahres aus der Kirche ausgetreten oder in sie eingetreten ist, verstößt nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung. 2. Ausführungsverordnungen im Sinn des Art. 55 Nr. 2 Satz 2 BV müssen sich darauf beschränken, den durch das Gesetz selbst festgelegten Rahmen auszufüllen. Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung zum Erlaß von Ausführungsverordnungen ergeben sich regelmäßig nicht aus der Ermächtigungsvorschrift selbst, sondern aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Vorschriften, die der Ausführung bedürfen. 3. Das in Art. 107 Abs. 1 BV verankerte Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit verbürgt das Recht, nicht zu öffentlichen Abgaben herangezogen zu werden, die nur von Kirchenmitgliedern erhoben werden dürfen. 4. Der Normgeber ist verfassungsrechtlich nicht gehindert, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung typisierende und generalisierende Regelungen zu treffen. Führt die sog. Zwölftelungsregelung bei der Berechnung und Erhebung der Kircheneinkommensteuer gemäß § 5 AVKirchStG zu ungewöhnlichen Harten im Einzelfall, kann unter Umständen nur eine davon abweichende Billigkeitsentscheidung verfassungskonform sein.«

Normenkette:

§ ;