Mit Wirkung zum 31.12.2020 ist nun endgültig auch die Übergangsphase nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU beendet. Einen Überblick über die umsatzsteuerlichen Folgen des Brexits geben wir Ihnen im folgenden Beitrag.
Grundsätzlich ist das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, für umsatzsteuerliche Zwecke nach dem 31.12.2020 als Drittlandsgebiet anzusehen. Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das im Austrittsabkommen ein besonderer Status (nur) hinsichtlich des Warenverkehrs vereinbart wurde.
Nach Ablauf des Übergangszeitraums liegen keine umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen B2B-Lieferungen (Warenlieferungen nur zwischen Unternehmen - Business-to-Business) eines deutschen Unternehmens nach Großbritannien vor. Die Lieferungen können jedoch als Ausfuhrlieferungen mit entsprechenden Nachweispflichten umsatzsteuerfrei sein. Künftig sind auch die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Verbringen nicht mehr anwendbar. Für B2C-Lieferungen (Warenlieferungen zwischen Unternehmen und Privaten/Nichtunternehmen - Business-to-Customer) sind ebenfalls grundsätzlich die Regelungen für Ausfuhrlieferungen zu beachten, nicht mehr die Regelungen zur Versandhandelslieferung.
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