BFH - Urteil vom 30.11.2010
VIII R 58/07
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1667/04

Beachtlichkeit von Währungskursschwankungen bei der Aufnahme und Tilgung von Fremdwährungsdarlehen zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften; Zugehörigkeit von Währungskursschwankungen im Privatvermögen zum nichtsteuerbaren Bereich bis zur Einführung der Abgeltungsteuer; Wertung der Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens als Anschaffung bzw. Tilgung eines Darlehens als Veräußerung eines Wirtschaftsguts

BFH, Urteil vom 30.11.2010 - Aktenzeichen VIII R 58/07

DRsp Nr. 2011/5966

Beachtlichkeit von Währungskursschwankungen bei der Aufnahme und Tilgung von Fremdwährungsdarlehen zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften; Zugehörigkeit von Währungskursschwankungen im Privatvermögen zum nichtsteuerbaren Bereich bis zur Einführung der Abgeltungsteuer; Wertung der Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens als Anschaffung bzw. Tilgung eines Darlehens als Veräußerung eines Wirtschaftsguts

1. Währungskursschwankungen im Privatvermögen gehören bis zur Einführung der Abgeltungsteuer zum nichtsteuerbaren Bereich, sofern nicht der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllt ist. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen eines Anlagekonzepts durch häufigen Wechsel zwischen verschiedenen Fremdwährungsdarlehen einen Vorteil in Form von Zinsdifferenzen zu erwirtschaften sucht. 3. Die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens stellt keine Anschaffung und die Tilgung eines solchen Darlehens stellt keine Veräußerung eines Wirtschaftsguts i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Gleiches gilt für die aufgrund des Darlehens gewährte Valuta in Fremdwährung.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.