BVerfG - Beschluss vom 28.10.2015
1 BvR 2400/15
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93a Abs; BVerfGG § 93a Abs. 2; BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 1; BORA § 12 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2015, 2328
Vorinstanzen:
BGH, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen AnwZ (Brfg) 24/14
AnwGH Bayern, vom 17.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen III 45/13

Beachtung der anwaltlichen Berufspflichten durch den Insolvenzverwalter; Verstoß gegen das Verbot der Umgehung des gegnerischen Anwalts

BVerfG, Beschluss vom 28.10.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 2400/15

DRsp Nr. 2015/20490

Beachtung der anwaltlichen Berufspflichten durch den Insolvenzverwalter; Verstoß gegen das Verbot der Umgehung des gegnerischen Anwalts

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93a Abs; BVerfGG § 93a Abs. 2; BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 1; BORA § 12 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er ist zudem als Insolvenzverwalter tätig. In dieser Eigenschaft machte er einen Anfechtungsanspruch gegen ein vormaliges Vorstandsmitglied einer Insolvenzschuldnerin geltend. Daraufhin legitimierte sich ein Rechtsanwalt und bat darum, jegliche Kommunikation über sein Büro zu führen. Nachdem kein Zahlungseingang zu verzeichnen war, wandte sich der Beschwerdeführer erneut persönlich an das Vorstandsmitglied und forderte diesen zur Zahlung auf. Das Schreiben wurde auf dem Briefpapier der Rechtsanwaltssozietät des Beschwerdeführers abgesetzt und enthielt den Satz: "In meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter fordere ich Sie hiermit dazu auf, den Betrag von insgesamt 4.250,00 an folgendes Anderkonto zu überweisen...". Das Schreiben war wie folgt unterzeichnet: "S..., LL.M. Rechtsanwältin für Dr. von G... Rechtsanwalt und vBP als Insolvenzverwalter".