Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt.
I.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er ist zudem als Insolvenzverwalter tätig. In dieser Eigenschaft machte er einen Anfechtungsanspruch gegen ein vormaliges Vorstandsmitglied einer Insolvenzschuldnerin geltend. Daraufhin legitimierte sich ein Rechtsanwalt und bat darum, jegliche Kommunikation über sein Büro zu führen. Nachdem kein Zahlungseingang zu verzeichnen war, wandte sich der Beschwerdeführer erneut persönlich an das Vorstandsmitglied und forderte diesen zur Zahlung auf. Das Schreiben wurde auf dem Briefpapier der Rechtsanwaltssozietät des Beschwerdeführers abgesetzt und enthielt den Satz: "In meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter fordere ich Sie hiermit dazu auf, den Betrag von insgesamt 4.250,00 an folgendes Anderkonto zu überweisen...". Das Schreiben war wie folgt unterzeichnet: "S..., LL.M. Rechtsanwältin für Dr. von G... Rechtsanwalt und vBP als Insolvenzverwalter".
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