BFH - Urteil vom 13.12.2011
VII R 70/10
Normen:
KN ;
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3341/08

Beantragung der Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für sog. Embedded Module; Einreihung der Embedded Module als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die Pos. 8471 KN

BFH, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen VII R 70/10

DRsp Nr. 2012/8443

Beantragung der Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für sog. Embedded Module; Einreihung der Embedded Module als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die Pos. 8471 KN

1. NV: Ein als Embedded Module bezeichneter elektronischer Rechner in Gestalt einer gedruckten Schaltung im sog. ETX-Standard, der mit Prozessor, Chipsatz sowie weiteren aktiven und passiven Bauelementen versehen ist und der u.a. über vier ETX-Schnittstellenanschlüsse, einen Stecksockel für ein DDR-SDRAM Speichermodul, zwei ATA-Anschlüsse für eine Festplatte sowie einen 2 Megabyte Flashspeicher verfügt, ist als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die Unterpos. 8471 50 00 KN einzureihen. 2. NV: Für die zollrechtliche Einreihung kommt es nicht darauf an, zu welchem Zweck die automatische Datenverarbeitungsmaschine, deren Bestandteil die zu tarifierende Ware wird, eingesetzt wird.

Normenkette:

KN ;

Gründe