1. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet.
Der beschließende Senat setzt als "vorlegendes Gericht" gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) auch den Gegenstandswert im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union fest. Dieser Gegenstandswert "bestimmt sich nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird" (§ 38 Abs. 1 Satz 2 RVG).
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