BFH - Beschluss vom 27.08.2010
III B 70/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2273
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 29/09

Beeinflussung der Einkünfte und Bezüge durch die Aufnahme und Rückzahlung von Darlehen in Bezug auf einen Antrag auf Festsetzung von Kindergeld

BFH, Beschluss vom 27.08.2010 - Aktenzeichen III B 70/09

DRsp Nr. 2010/18290

Beeinflussung der Einkünfte und Bezüge durch die Aufnahme und Rückzahlung von Darlehen in Bezug auf einen Antrag auf Festsetzung von Kindergeld

1. NV: Nach ständiger Rechtsprechung ist für die steuerliche Abziehbarkeit von Ausbildungsdarlehen maßgebend, wann die kreditfinanzierten Aufwendungen verausgabt worden sind. 2. NV: Der Erhalt eines Ausbildungsdarlehens führt bei dem Kind weder zu steuerpflichtigen Einnahmen noch zu kindergeldschädlichen Bezügen, entsprechend kann die Rückzahlung des Darlehens auch nicht bei den Einkünften bzw. Bezügen berücksichtigt werden. 3. NV: Eine Zweckgebundenheit des Ausbildungsdarlehens ändert daran nichts.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.