BFH - Beschluss vom 26.08.2010
X S 2/10 (PKH)
Normen:
§ 114 ZPO; § 117 Abs 2 ZPO; § 127 Abs 1 S 3 ZPO; § 142 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2289
FamRZ 2011, 35

Beendigung der PKH mit dem Tod des hilfebedürftigen Beteiligten

BFH, Beschluss vom 26.08.2010 - Aktenzeichen X S 2/10 (PKH)

DRsp Nr. 2010/18287

Beendigung der PKH mit dem Tod des hilfebedürftigen Beteiligten

1. NV: Da die PKH eine an die Situation des Begünstigten geknüpfte höchstpersönliche Berechtigung ist und mit dessen Tod endet, kann grundsätzlich PKH nach dem Tod des Antragstellers nicht mehr bewilligt werden. 2. NV: Ausnahmsweise kann PKH nach dem Tode des hilfsbedürftigen Antragstellers noch bewilligt werden, wenn das Gericht bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Bearbeitung des PKH-Antrags zu einem früheren Zeitpunkt und noch zu Lebzeiten des Antragstellers hätte entscheiden und seinen Beschluss dem Antragsteller hätte zugehen lassen können. In diesem Fall ist dem Beteiligten PKH für den Zeitraum zwischen dem möglichen Zugang des Bewilligungsbeschlusses und seinem (des Antragstellers) Ableben nachträglich zu bewilligen.

Normenkette:

§ 114 ZPO; § 117 Abs 2 ZPO; § 127 Abs 1 S 3 ZPO; § 142 FGO;

Gründe

I.