BAG - Beschluss vom 01.02.2024
2 AS 22/23 (A)
Normen:
AEUV Art. 267; ArbGG § 45 Abs. 2; ArbGG § 45 Abs. 3; RL § 98/59/EG Art. 3 Abs. 1; RL § 98/59/EG Art. 4 Abs. 1 bis Abs. 3; RL § 98/59/EG Art. 6; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 18 Abs. 1; KSchG § 18 Abs. 2; BGB § 134; BGB § 615; SGB X § 20 Abs. 1; SGB X § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 656/20
LAG Hamburg, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 16/21

Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines betroffenen Arbeitnehmers durch eine Kündigung im Rahmen einer anzeigepflichtigen Massenentlassung; Voraussetzungen für das Ablaufen der Entlassungssperre

BAG, Beschluss vom 01.02.2024 - Aktenzeichen 2 AS 22/23 (A)

DRsp Nr. 2024/1957

Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines betroffenen Arbeitnehmers durch eine Kündigung im Rahmen einer anzeigepflichtigen Massenentlassung; Voraussetzungen für das Ablaufen der Entlassungssperre

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht: 1. Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (im Folgenden MERL) dahin auszulegen, dass eine Kündigung im Rahmen einer anzeigepflichtigen Massenentlassung das Arbeitsverhältnis eines betroffenen Arbeitnehmers erst beenden kann, wenn die Entlassungssperre abgelaufen ist? Sofern die erste Frage bejaht wird: 2. Setzt das Ablaufen der Entlassungssperre nicht nur eine Massenentlassungsanzeige voraus, sondern muss diese den Vorgaben in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 MERL genügen? 3. Kann der Arbeitgeber, der anzeigepflichtige Kündigungen ohne (ordnungsgemäße) Massenentlassungsanzeige ausgesprochen hat, eine solche mit der Folge nachholen, dass nach Ablaufen der Entlassungssperre die Arbeitsverhältnisse der betreffenden Arbeitnehmer durch die bereits zuvor erklärten Kündigungen beendet werden können? Sofern die erste und die zweite Frage bejaht werden: