BFH - Beschluss vom 15.12.2011
VI R 26/11
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1, 2; EStG § 38a Abs. 1 S. 2, 3; EStG § 39b Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 238/08

Beendigung eines im Blockmodell geführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit; Ausgleichszahlungen als Arbeitslohn für in der Arbeitsphase erbrachte Vorleistungen

BFH, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen VI R 26/11

DRsp Nr. 2012/3877

Beendigung eines im Blockmodell geführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit; Ausgleichszahlungen als Arbeitslohn für in der Arbeitsphase erbrachte Vorleistungen

Vorzeitige Beendigung eines im Blockmodell geführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses - Ausgleichszahlungen für in der Arbeitsphase erbrachte Vorleistungen 1. Wird ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit beendet und erhält der Arbeitnehmer für seine in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen Ausgleichszahlungen, stellen diese Ausgleichszahlungen Arbeitslohn dar.2. Solche Ausgleichszahlungen sind sonstige Bezüge i.S. des § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG, so dass sie nach dem Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erfassen sind.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 1, 2; EStG § 38a Abs. 1 S. 2, 3; EStG § 39b Abs. 5 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, in welchem Veranlagungszeitraum Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Blockmodells der Altersteilzeit als Lohn zu erfassen sind.