BVerwG - Beschluss vom 09.10.2023
1 WNB 7.23
Normen:
WStG § 38; SG § 10 Abs. 4;

Befehlsbefugnisüberschreitung eines Soldaten durch eigenständiges Kümmern um eine Impfung gegen das CovidII-Virus

BVerwG, Beschluss vom 09.10.2023 - Aktenzeichen 1 WNB 7.23

DRsp Nr. 2023/14705

Befehlsbefugnisüberschreitung eines Soldaten durch eigenständiges Kümmern um eine Impfung gegen das CovidII-Virus

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die der höchstrichterlichen Klärung bedarf und mit deren Klärung im angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren auch zu rechnen ist.2. Es ist geklärt, dass nach der Regelungstechnik der Erlasse Nr. 210 und Abschnitt 4.2 ZDv A-840/8 sowie der AR A-1-840/8-4000 alle aktiven Soldatinnen und Soldaten zum "Hilfs- und Katastrophenschutz Inland" zählen, sodass sie für das dafür vorgesehene Impfschema duldungspflichtig sind.

Tenor

Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 9. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

WStG § 38; SG § 10 Abs. 4;

Gründe

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht prozessordnungsgemäß dargelegt sind bzw. nicht vorliegen.

1. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO kommt der Sache nicht zu.