FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.2022
13 K 1002/21
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7;

Befreiung der zum Transport von Pferden bestimmten Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer i.R.d. Pferdezucht

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 - Aktenzeichen 13 K 1002/21

DRsp Nr. 2024/2144

Befreiung der zum Transport von Pferden bestimmten Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer i.R.d. Pferdezucht

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen Fahrzeug 1, Fahrzeug 2 und Fahrzeug 3 gemäß § 3 Nr. 7 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien sind.

Mit Schreiben vom 4. November 2019, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hörte der Beklagte den Kläger dahingehend an, ob für die streitgegenständlichen Fahrzeuge die in der Vergangenheit gewährte Steuerbefreiung weitergewährt werden kann.

Der Kläger teilte daraufhin mit, er habe zum XX.XX.XXXX eine Niederlassung in A (Westeuropa) gegründet. Die dort gezüchteten Pferde würden mit den in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen transportiert. Nachweise wie Einkommensteuerbescheid oder Einheitswertbescheid könnten daher nicht vorgelegt werden. Aus denselben Gründen könne auch kein Beitragsbescheid der LBG vorgelegt werden.