BFH - Urteil vom 06.10.2015
VII R 25/14
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, § 5 Abs. 1; StromStV § 12 Abs. 1; EEG § 3 Nr. 5; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1039/11

Befreiung des für die Kühlung oder Beheizung von Wechselrichtern zur Umwandlung von aus solarer Strahlungsenergie erzeugtem Gleichstrom in marktfähigen Wechselstrom eingesetzten Stroms von der Stromsteuer

BFH, Urteil vom 06.10.2015 - Aktenzeichen VII R 25/14

DRsp Nr. 2016/11

Befreiung des für die Kühlung oder Beheizung von Wechselrichtern zur Umwandlung von aus solarer Strahlungsenergie erzeugtem Gleichstrom in marktfähigen Wechselstrom eingesetzten Stroms von der Stromsteuer

Wechselrichter, mit denen aus solarer Strahlungsenergie erzeugter Gleichstrom in marktfähigen Wechselstrom umgewandelt wird, sind für die Stromerzeugung erforderliche Neben- und Hilfsanlagen i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV. Infolgedessen ist der zur Kühlung oder zur Beheizung solcher Wechselrichter eingesetzte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Steuer befreit.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 3. April 2014 14 K 1039/11 sowie der Bescheid des Hauptzollamts vom 24. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. März 2011 aufgehoben.

Das Hauptzollamt wird verpflichtet, die für den Betrieb der Wechselrichter beantragte Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes zu erteilen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, § 5 Abs. 1; StromStV § 12 Abs. 1; EEG § 3 Nr. 5; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a;

Gründe

I.