BFH - Urteil vom 17.12.2020
IV R 40/19
Normen:
KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 5;
Fundstellen:
BB 2021, 1045
BFH/NV 2021, 889
DStRE 2021, 628
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8214/18

Befreiung eines für Transporte Pflegebedürftiger zu einer Tagespflegestätte eingesetzten Fahrzeugs von der Kfz-Steuer

BFH, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen IV R 40/19

DRsp Nr. 2021/6589

Befreiung eines für Transporte Pflegebedürftiger zu einer Tagespflegestätte eingesetzten Fahrzeugs von der Kfz-Steuer

Der für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG erforderliche Zusammenhang zwischen der Beförderung eines Kranken und dessen medizinischer Behandlung liegt nicht vor, wenn Personen zu einer Tagespflegestätte befördert werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.09.2019 – 8 K 8214/18 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 5;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist seit dem 10.04.2018 Halterin eines Fahrzeugs der Marke Ford Transit, das unter dem amtlichen Kennzeichen ... zugelassen ist (nachfolgend: das Fahrzeug). Eingetragen in die Zulassung des Fahrzeugs sind eine Auffahrrampe für Rollstühle im Heck des Fahrzeugs, eine mechanisch betätigte Trittstufe sowie Befestigungseinrichtungen für zwei Rollstühle in Verbindung mit Verankerungspunkten für Personenrückhaltesysteme.