Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.09.2019 – 8 K 8214/18 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist seit dem 10.04.2018 Halterin eines Fahrzeugs der Marke Ford Transit, das unter dem amtlichen Kennzeichen ... zugelassen ist (nachfolgend: das Fahrzeug). Eingetragen in die Zulassung des Fahrzeugs sind eine Auffahrrampe für Rollstühle im Heck des Fahrzeugs, eine mechanisch betätigte Trittstufe sowie Befestigungseinrichtungen für zwei Rollstühle in Verbindung mit Verankerungspunkten für Personenrückhaltesysteme.
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