OLG Hamm - Urteil vom 11.01.2024
18 U 123/21
Normen:
BGB § 181; BGB § 652 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NWB 2024, 712
NJW-Spezial 2024, 240
DB 2024, 1058
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 16.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 167/19

Befreiung eines Geschäftsführers im Verhältnis zur KG vom Verbot des Insichgeschäfts; Zahlungsanspruch auf Maklerprovision für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des Kaufvertrags über ein Hotel

OLG Hamm, Urteil vom 11.01.2024 - Aktenzeichen 18 U 123/21

DRsp Nr. 2024/2695

Befreiung eines Geschäftsführers im Verhältnis zur KG vom Verbot des Insichgeschäfts; Zahlungsanspruch auf Maklerprovision für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des Kaufvertrags über ein Hotel

"Sind die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG im Verhältnis zur KG und der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur GmbH jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, bedeutet dies nicht ohne Weiteres eine Befreiung des Geschäftsführers im Verhältnis zur KG. Der Geschäftsführer kann sich in einem solchen Fall grundsätzlich auch nicht selbst im Namen der KG von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien, um ein einzelnes Rechtsgeschäft im Namen der KG mit sich selbst abschließen zu können."

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.08.2021 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster, Aktenzeichen 8 O 167/19, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst: