FG Münster - Urteil vom 16.06.2023
10 K 2561/21 Kfz
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7; KraftStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Befreiung eines Kraftfahrzeugs und eines Nachläufers von Kraftfahrzeugssteuer wegen der ausschließlichen Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

FG Münster, Urteil vom 16.06.2023 - Aktenzeichen 10 K 2561/21 Kfz

DRsp Nr. 2023/9233

Befreiung eines Kraftfahrzeugs und eines Nachläufers von Kraftfahrzeugssteuer wegen der ausschließlichen Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Tenor

Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 18.01.2021 (XX XX 111) und vom 09.02.2021 (XX YY 222) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.09.2021 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7; KraftStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein vom Kläger gehaltenes Fahrzeug und ein Anhänger (sog. Nachläufer) gemäß § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind.