FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.12.2022
3 K 271/21
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3b;

Befreiung von der Stromsteuer für kleine Anlagen i.R.d. Einordnung der Blockheizkraftwerke als eine einzige Anlage oder als mehrere Anlagen

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 3 K 271/21

DRsp Nr. 2023/10746

Befreiung von der Stromsteuer für kleine Anlagen i.R.d. Einordnung der Blockheizkraftwerke als eine einzige Anlage oder als mehrere Anlagen

Tenor

Der Beklagte wird unter Änderung des Erstattungsbescheides vom 12.03.2020 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 02.09.2021 verpflichtet, den Erstattungsbetrag auf insgesamt € 500.763,50 festzusetzen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat aus € 264.218,55 seit dem 17.10.2016 bis zum 31.12.2018 und in Höhe von 0,15 % pro Monat aus € 264.218,55 seit dem 01.01.2019 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Dieses Urteil ist hinsichtlich der Zinsen und der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt € 264.218,00.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Befreiung von der Stromsteuer für kleine Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b) Stromsteuergesetz -StromStG-, namentlich um die Frage, ob mehrere Blockheizkraftwerke für die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift als eine einzige Anlage oder als mehrere Anlagen anzusehen sind.

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