LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2022
L 10 R 641/19
Normen:
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1-2; SGB VI § 231 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 231 Abs. 4b; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; AVG § 7 Abs. 2; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 2659/17

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der zusätzlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts als BerufsschullehrerVorliegen derselben Beschäftigung im Sinne von § 231 Abs. 1 SGB VIKeine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIZulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen L 10 R 641/19

DRsp Nr. 2023/2630

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der zusätzlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Berufsschullehrer Vorliegen "derselben" Beschäftigung im Sinne von § 231 Abs. 1 SGB VI Keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Zulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine Feststellungsklage ist zulässig zur Klärung der Geltung einer früher erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht für weitere Tätigkeiten. "Dieselbe" Beschäftigung i.S.v. § 231 Abs. 1 SGB VI liegt nur vor bei Identität zwischen der ursprünglich bei der Befreiung ausgeübten und der aktuellen Tätigkeit. Dies ist nicht gegeben bei einer Befreiung für eine Verbandstätigkeit und der späteren Ausübung einer Tätigkeit als Berufsschullehrer. Für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI reicht es nicht aus, dass jemand Pflichtmitglied in einer Kammer oder einem berufsständischen Versorgungswerk ist und entsprechende Beiträge entrichtet. Vielmehr muss ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zu zwei Versicherungsverhältnisse führen. Übt ein Rechtsanwalt zusätzlich eine Tätigkeit als Berufsschullehrer aus, handelt es sich um eine berufsfremde Tätigkeit, die nicht zur Mitgliedschaft in der Kammer oder dem Versorgungswerk führt.

Tenor