LSG Bayern - Urteil vom 22.07.2015
L 20 R 630/12
Normen:
SGB VI § 5 Abs. 2; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1051/11

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungAnwendbarkeit der Erstreckungsregelung des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 22.07.2015 - Aktenzeichen L 20 R 630/12

DRsp Nr. 2016/18585

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwendbarkeit der Erstreckungsregelung des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit

Die Erstreckungsregelung des § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit setzt zumindest voraus, dass eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGB VI erteilt wurde.

1. In der in der Vergangenheit vertretenen sog. Vierkriterientheorie ist die anwaltliche Tätigkeit durch das kumulative Vorliegen der Teilaufgaben Rechtsvermittlung, Rechtsentscheidung, Rechtsberatung und Rechtsgestaltung gekennzeichnet gesehen worden. 2. In neueren Entscheidungen wird hingegen die Vierkriterientheorie als nicht zentral oder gar als untauglich angesehen. 3. Eine Belastung mit gesetzlich vorgesehenen Sozialversicherungsabgaben stellt keinen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar, jedenfalls wenn sie in ihrer Höhe nicht erdrosselnd sind. 4. Die Annahme, dass die Erstreckungsregelung des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI für Fälle, in denen ein Befreiungsantrag nicht erforderlich ist, erst recht gelten müsse, ist nicht zwingend.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.05.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 5 Abs. 2; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2;