FG Münster - Urteil vom 29.09.2020
6 K 3607/17 Kfz
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 5; KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Befreiung von Fahrzeugen eines Patiententransportunternehmens von der Kraftfahrzeugsteuer

FG Münster, Urteil vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 6 K 3607/17 Kfz

DRsp Nr. 2021/198

Befreiung von Fahrzeugen eines Patiententransportunternehmens von der Kraftfahrzeugsteuer

Tenor

Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 16.06.2016 für die Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XX YY 1 und XX YY 2 und insoweit die Einspruchsentscheidung vom 25.10.2017 werden aufgehoben.

Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 16.06.2016 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX YY 3 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.10.2017 wird nach Maßgabe der Gründe geändert. Die Berechnung der festzusetzenden Kraftfahrzeugsteuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 5; KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die auf den Kläger zugelassenen Fahrzeuge nach § 3 Nr. 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) befreit sind.