BFH - Urteil vom 14.11.2023
IX R 10/22
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 und 3; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
StX 2024, 84
EStB 2024, 56
BFH/NV 2024, 278
ErbStB 2024, 63
StuB 2024, 193
ZfIR 2024, 131
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 19/20

Befreiungstatbestand für den veräßernden und trennungsbedingt ausziehenden Ehegatten bei Veräußerung der weiterhin durch die restliche Familie bewohnten Immobilie

BFH, Urteil vom 14.11.2023 - Aktenzeichen IX R 10/22

DRsp Nr. 2024/980

Befreiungstatbestand für den veräßernden und trennungsbedingt ausziehenden Ehegatten bei Veräußerung der weiterhin durch die restliche Familie bewohnten Immobilie

NV: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes liegt nicht vor, wenn eine Nutzungsüberlassung (auch) an den geschiedenen Ehegatten erfolgt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, u.a. Senatsurteil vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz 29 ff.).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.05.2022 - 8 K 19/20 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 und 3; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Befreiungstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt ist, wenn der veräußernde Ehegatte nach dem Scheitern der Ehe aus der zuvor gemeinsam bewohnten Immobilie ausgezogen ist, der andere Ehegatte und die beiden gemeinsamen Kinder dort jedoch wohnen bleiben.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit dem xx.xx.1989 mit Frau ... (Kindesmutter) verheiratet. Aus der Ehe entstammen zwei in den Jahren 1994 und 2000 geborene Kinder. Die Ehe wurde am xx.xx.2014 geschieden.