BAG - Urteil vom 09.08.2011
9 AZR 425/10
Fundstellen:
ArbRB 2012, 3
AuR 2012, 43
BAG-Pressemitteilung Nr. 64/11
BB 2012, 1345
BB 2012, 1420
BB 2012, 841
DB 2012, 56
NZA 2012, 29
ZInsO 2012, 100
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 38/10

Befristung von Urlaubsansprüchen

BAG, Urteil vom 09.08.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 425/10

DRsp Nr. 2011/16963

Befristung von Urlaubsansprüchen

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Mai 2010 - 12 Sa 38/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Erholungsurlaub aus den Jahren 2005 bis 2007 zusteht.

Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1991 bei der Beklagten, einem Verkehrsunternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, als Busfahrer und Fahrausweisprüfer beschäftigt. Er hat einen jährlichen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub. Gemäß § 7 des die Parteien verbindenden Formulararbeitsvertrags vom 18. Dezember 1990 (ArbV) finden auf das Arbeitsverhältnis die für die Beklagte geltenden Tarifverträge Anwendung.

Der mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe idF des Überleitungstarifvertrags vom 4. August 2006 (TV-N NW) regelt für Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - bis 30. Juni 2006 in den Dienst der Beklagten traten, ua. Folgendes:

"§ 15 Erholungsurlaub, Zusatzurlaub

(1) Der Arbeitnehmer hat in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf Erholungsurlaub ...

...

(9) Der Urlaub ist in dem Urlaubsjahr zu gewähren und zu nehmen, für das der Urlaubsanspruch besteht. ...

..."