Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Mai 2010 -
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Erholungsurlaub aus den Jahren 2005 bis 2007 zusteht.
Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1991 bei der Beklagten, einem Verkehrsunternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, als Busfahrer und Fahrausweisprüfer beschäftigt. Er hat einen jährlichen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub. Gemäß § 7 des die Parteien verbindenden Formulararbeitsvertrags vom 18. Dezember 1990 (ArbV) finden auf das Arbeitsverhältnis die für die Beklagte geltenden Tarifverträge Anwendung.
Der mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in Kraft getretene Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe idF des Überleitungstarifvertrags vom 4. August 2006 (TV-N NW) regelt für Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - bis 30. Juni 2006 in den Dienst der Beklagten traten, ua. Folgendes:
"§ 15 Erholungsurlaub, Zusatzurlaub
(1) Der Arbeitnehmer hat in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf Erholungsurlaub ...
...
(9) Der Urlaub ist in dem Urlaubsjahr zu gewähren und zu nehmen, für das der Urlaubsanspruch besteht. ...
..."
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