FG Münster - Urteil vom 14.08.2023
8 K 294/23 E
Normen:
AO § 175b Abs. 1;

Befugnis der Finanzbehörde zur Änderung der Einkommensteuerveranlagung

FG Münster, Urteil vom 14.08.2023 - Aktenzeichen 8 K 294/23 E

DRsp Nr. 2023/11955

Befugnis der Finanzbehörde zur Änderung der Einkommensteuerveranlagung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 175b Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zur Änderung des Einkommensteuerbescheides 2018 nach § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) berechtigt war.

Die Kläger sind Eheleute, die nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Veranlagungszeitraum 2018 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Zur Steuernummer des Klägers wurden dem Beklagten durch den Arbeitgeber des Klägers am 23.01.2019 zwei Datensätze (elektronische Lohnsteuerbescheinigungen) übermittelt, die unter anderem die folgenden Angaben enthielten: