KG - Beschluss vom 12.10.2015
22 W 74/15
Normen:
FamFG § 59 Abs. 2; AktG § 241; GmbHG § 53 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 83 HRB 117721 B

Befugnisse des Versammlungsleiters einer GmbH-Gesellschafterversammlung

KG, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen 22 W 74/15

DRsp Nr. 2016/1206

Befugnisse des Versammlungsleiters einer GmbH-Gesellschafterversammlung

Der in einer GmbH-Gesellschafterversammlung bestimmte Versammlungsleiter kann die Befugnis zur Beschlussfeststellung haben mit der Folge, dass der Beschluss zunächst als wirksam gefasst anzusehen ist und die Wirksamkeit nur durch Klage beseitigt werden kann. Ein ad hoc bestellter Versammlungsleiter hat diese mit den genannten Wirkungen versehene Befugnis zur Beschlussfeststellung nur dann, wenn sie ihm ausdrücklich oder jedenfalls stillschweigend durch die Gesellschafter erteilt worden ist.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Wegen der Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 2; AktG § 241; GmbHG § 53 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.