LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.10.2015
18 Sa 438/15
Normen:
VTV Betonsteingewerbe § 10 Abs. 2; BGB § 199;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 962/13

Beginn der Verjährung von Ansprüchen nach dem VTV Betonsteingewerbe

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen 18 Sa 438/15

DRsp Nr. 2017/10040

Beginn der Verjährung von Ansprüchen nach dem VTV Betonsteingewerbe

Der Verjährungsbeginn für die nach § 10 Abs. 2 VTV Betonsteingewerbe auf vier Jahre verlängerte regelmäßige Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 199 BGB, nicht nach § 200 BGB (wie BAG zu § 25 Abs. 4 VTV-Bau: BAG - 10 AZR 737/08 - 25.11.2009 - NZA 2010, 518).

Tenor

Das Rubrum des Urteils vom 23. September 2015 wird von Amts wegen berichtigt gem. § 319 ZPO.

Die richtige Bezeichnung der Klägerin und Berufungsbeklagten des Urteils vom 23. September 2015 lautet zutreffend:

"A"

Das Protokoll der Verhandlung vom 23. September 2015 wird gem. § 164 ZPO so berichtigt, dass der Rubrum des Urteils und die Bezeichnung der Klägerin und Berufungsbeklagten in der korrigierten Fassung widergegeben werden.

Normenkette:

VTV Betonsteingewerbe § 10 Abs. 2; BGB § 199;

Gründe

Die Klage ist nicht von der B, sondern der A, vertreten durch den Vorstand, erhoben worden. Das Verfahren ist jedoch bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden falsch erfasst und deshalb mit der U-LAK als Kläger geführt worden. Die Parteibezeichnung wird berichtigt, da erkennbar ist, wer als Partei gemeint war und die Identität der Partei feststeht. Eine Parteiänderung war nach dem Inhalt der Akte nie berücksichtigt.

Den Parteien ist rechtliches Gehör gewährt worden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.