OLG Karlsruhe - Urteil vom 16.02.2024
4 U 140/23
Normen:
BGB § 162 Abs. 1; BGB § 195;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 238
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 06.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 205/21

Beginn der Verjährungsfrist mit Zugang der Rechnung; Erteilung einer Rechnung über die konkret betroffene Forderung als maßgeblich für den Eintritt der Fälligkeit; Verjährung und Verwirkung eines Anspruchs auf Erstattung der EEG-Stromumlage für aus der Schweiz bezogenen Strom

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2024 - Aktenzeichen 4 U 140/23

DRsp Nr. 2024/2928

Beginn der Verjährungsfrist mit Zugang der Rechnung; Erteilung einer Rechnung über die konkret betroffene Forderung als maßgeblich für den Eintritt der Fälligkeit; Verjährung und Verwirkung eines Anspruchs auf Erstattung der EEG -Stromumlage für aus der Schweiz bezogenen Strom

1. Haben die Parteien die Fälligkeit einer Forderung per Vereinbarung an die Erteilung einer Rechnung geknüpft, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Rechnung zugeht. 2. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger erst nach Ablauf einer vereinbarten Abrechnungsfrist abrechnet. Der Schuldner kann sich dann weder nach § 162 BGB noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auf Verjährung berufen, denn auch bei fristgemäßer Abrechnung wäre es in aller Regel nicht zur Verjährung gekommen. 3. Maßgeblich für den Eintritt der Fälligkeit ist in derartigen Fällen grundsätzlich die Erteilung einer Rechnung über die konkret betroffene Forderung. Die Erteilung einer Endabrechnung, in der die betroffene Forderung nicht enthalten ist, sondern lediglich enthalten sein könnte, genügt - außerhalb der VOB/B bzw. der HOAI - grundsätzlich nicht.